Ab Mai 2014 müssen Energiedaten genannt werden.
Für Vermieter und Verkäufer wird die Nennung von Kennzahlen aus dem Energieausweis Pflicht
Immobilienanzeigen müssen künftig Informationen zum energetischen Zustand des inserierten Gebäudes enthalten: Ab 1. Mai 2014 ist die Veröffentlichung bestimmter Angaben aus dem Energieausweis Pflicht. Darauf weist die Deutsche Energie-Agentur (dena) hin. Die Regelung ist Teil der neuen Energieeinspar-
verordnung (EnEV 2014), die ab Mai 2014 in Kraft tritt.
Die Verpflichtung gilt für alle Immobilieninserate in kommerziellen Medien wie etwa Zeitungen oder kostenpflichtigen Online-Portalen. Die Verkäufer bzw. Vermieter sind nach der neuen Regelung dafür verantwortlich, dass die wichtigsten Kenndaten aus dem Energieausweis genannt werden. Wer die Angaben unterlässt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und riskiert ein Bußgeld.
Wenn es sich um Wohngebäude handelt, müssen nach der neuen EnEV folgende Daten in der Anzeige berücksichtigt werden:
- die Art des vorliegenden Energieausweises (Bedarfs- oder Verbrauchsausweis)
- der jeweilige im Energieausweis angegebene Endenergiebedarf oder Endenergieverbrauch
in Kilowattstunden pro Quadratmeter und Jahr - der im Energieausweis genannte wesentliche Energieträger der Heizung des Gebäudes
(z. B. Öl, Gas, Fernwärme, Pellets, usw.) - das Baujahr des Gebäudes
- die Effizienzklasse, wenn ein neu ausgestellter Energieausweis mit Effizienzklasse vorliegt.
- Liegt ein älterer Energieausweis vor, müssen die darin angegebenen Daten für den
Endenergiebedarf/ Endenergieverbrauch bzw. der Energieträger der Heizung veröffentlicht
Für Nichtwohngebäude gelten zum Teil abweichende Regelungen. Mit Einführung der neuen EnEV gewinnt der Energieausweis für Gebäude auch darüber hinaus an Bedeutung. So sind Verkäufer und Vermieter künftig verpflichtet, den Ausweis bei Immobilienbesichtigungen vorzulegen. Nach Abschluss des Vertrages muss der Ausweis dann unverzüglich an den Käufer bzw. Mieter übergeben werden.